Vereinssatzung

Der Tierschutzverein Lünen e.V. erklärt




Erster Abschnitt: § 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
Zweiter Abschnitt: § 2 Zweck des Vereins
Dritter Abschnitt:  § 3  Mitgliedschaft 
Vierter Abschnitt:  § 4  Beitrag 
Fünfter Abschnitt:  § 5  Organe 
Sechster Abschnitt:  § 6  Vorstand 
Siebenter Abschnitt:  § 7  Der Vorsitzende 
Achter Abschnitt:  § 8  Geschäftsjahr 
Neunter Abschnitt:  § 9  Kassenwesen 
Zehnter Abschnitt:  § 10  Versammlungen 
Elfter Abschnitt:  § 11  Beurkundung von Beschlüssen 
Zwölfter Abschnitt:  § 12  Auflösung des Vereins 

Erster Abschnitt: § 1

Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Lünen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lünen eingetragen führt danach die Bezeichnung “e.V.”
  2. Der Sitz des Vereins ist Lünen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Raum von Lünen.

Zweiter Abschnitt: § 2

Zweck des Vereins
  1. Der Tierschutzverein mit Sitz in Lünen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach geltenden Tierschutzvorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen aller Tiere zu erwecken, insbesondere aber jede Art körperlicher und seelischer Tierquälerei zu verhüten bzw. deren strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Deutschen Tierschutzgesetzes ohne Rücksicht auf die Personen zu veranlassen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Dritter Abschnitt: § 3

Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.
  2. über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe hierfür auf Verlangen des Aufnahmesuchenden mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Tod.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres in der Geschäftsstelle eingehen, wenn sie zum Abschluss des Geschäftsjahres rechtswirksam werden soll. Ist der 30. September ein Samstag, so muss die Austrittserklärung am Freitag davor eingehen. Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres bleibt unberührt. Geht eine Austrittserklärung erst nach dem 30. September in der Geschäftsstelle ein, so kann sie erst zum 31. Dezember des nächsten Geschäftsjahres wirksam werden. Das Mitglied kann vorher aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Es bleibt jedoch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr verpflichtet.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
    2. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt,
    3. wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt,
    4. wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  6. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vierter Abschnitt: § 4

Beitrag
  1. Jedes Mitglied hat eines Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe für Einzelmitglieder mindestens 20,00 EUR beträgt.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. Der Beitrag muss mindestens 20,00 EUR betragen.
  3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

Fünfter Abschnitt: § 5


Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Sechster Abschnitt: § 6


Vorstand
  1. Zum Vorstand gehören:
    1. Vorsitzender
    2. Geschäftsführer
    3. Kassierer
    4. Beisitzer
  2. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Wiederwahl und Wahl durch Zuruf sind zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so findet in der nächsten Mitgliederhauptversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen statt.
  6. Aus einem wichtigen Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.

Siebter Abschnitt: § 7

Der Vorsitzende
  1. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen wird jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis soll der Geschäftsführer jedoch nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig werden.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Der 1. Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird.
  4. Die Ãmter des Vorstandes werden ehrenamtlich durchgeführt.
  5. Alle im Verein mit Ãmtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem 1. Vorsitzenden gegenüber für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der Geschäftsführer sämtliche Aufgaben und Rechte, die dem 1. Vorsitzenden Kraft dieser Satzung eingeräumt sind.

Achter Abschnitt: § 8

Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.

Neunter Abschnitt: § 9


Kassenwesen
  1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung aus Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen.

Zehnter Abschnitt: § 10

Versammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies fordern. Die Einberufung hat schriftlich und mit Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
  2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt in der Tagesordnung der Ankündigung der Mitgliederversammlung aufgeführt war.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle ihr vorgelegten Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Elfter Abschnitt: § 11


Beurkundung von Beschlüssen
  1. In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  2. Die Niederschriften sind zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Zwölfter Abschnitt: § 12


Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn dies zur Verhütung von Schädigungen des Tierschutzes in Lünen erforderlich ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landestierschutzverband NRW e.V.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Abwickler bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Abwickler. Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen und den Restbetrag nach Abzug der Schulden an den Landestierschutzverband NRW e.V. zu überweisen.

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